Neues Digitale-Dienste-Gesetz: Was Webseitenbetreiber wissen müssen
Zum 14. Mai 2024 wurde das bisherige Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Diese Veränderung, die medial wenig beachtet wurde, bringt einige Anpassungen für alle Webseitenbetreiber mit sich. Das DDG setzt nationale Regelungen des Digital Services Act (DSA) der EU um, der bereits seit dem 17. Februar 2024 vollständig in Kraft ist. Ziel des DSA ist es, den Binnenmarkt für digitale Vermittlungsdienste zu fördern und ein sicheres, vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen.
Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
Das DDG ergänzt den Digital Services Act der EU, eine Verordnung, die darauf abzielt, rechtswidrige Inhalte im Internet zu reduzieren und umfangreiche Pflichten für Online-Dienste festlegt. Diese neuen Regelungen betreffen nicht nur große Anbieter digitaler Dienstleistungen, sondern auch alle Betreiber von Webseiten, unabhängig von ihrer Größe.
Auswirkungen auf die Impressumspflicht
Eine wesentliche Änderung durch das DDG betrifft die Impressumspflicht. Diese war bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt und wird nun in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verortet. Inhaltlich bleibt die Pflicht zur Angabe eines Impressums unverändert, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Webseitenbetreiber sollten daher ihren Impressumstext von „§ 5 TMG“ zu „§ 5 DDG“ aktualisieren. Alternativ kann der Verweis auf den Paragraphen auch vollständig entfernt werden, da keine gesetzliche Pflicht besteht, die Fundstelle anzugeben. Wichtig ist nur, die falsche Angabe von § 5 TMG zu vermeiden.
Auswirkungen auf die Datenschutzerklärung
Zusätzlich erhielt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) die neue Bezeichnung Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hierbei handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkungen. Webseitenbetreiber sollten jedoch sicherstellen, dass in ihrer Datenschutzerklärung oder im Cookie-Banner korrekt auf das TDDDG verwiesen wird, anstelle des veralteten TTDSG.
Was sollten Webseitenbetreiber jetzt tun?
- Impressum aktualisieren: Überprüfen Sie, ob in Ihrem Impressum auf § 5 TMG verwiesen wird und ändern Sie dies in § 5 DDG. Alternativ können Sie den Paragraphen-Verweis komplett entfernen.
- Datenschutzerklärung anpassen: Stellen Sie sicher, dass alle Verweise auf das TTDSG in Ihrer Datenschutzerklärung oder in Cookie-Hinweisen auf das TDDDG aktualisiert werden.
Diese Änderungen sind notwendig, um rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Mit diesen Anpassungen sorgen Sie dafür, dass Ihre Webseite den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht und weiterhin rechtssicher betrieben werden kann.